Martin Zieba, Umco GmbH Mit der Einführung des Anhang VIII der CLP-Verordnung wurde die Meldepflicht für gefährliche Gemische, die im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden, näher ausgeführt. Hierbei wurde seitens der europäischen Gesetzgebung ein harmonisiertes Verfahren entwickelt, welches unter anderem das Format und den Inhalt der Meldungen an die nationalen benannten Stellen zur Entgegennahme von Informationen zur gesundheitlichen Notfallversorgung vorgibt. Die Regularien wurden auf Grundlage des Artikels 45 der CLP-Verordnung beschlossen, der explizit nachgeschaltete Anwender sowie Importeure als meldepflichtige Akteure benennt. Händler hingegen, die gefährliche Gemische lediglich lagern und über Dritte in den Verkehr bringen, waren bisher ...