Dr. Dieter Drohmann, Chemservice-Gruppe Gemäß der europäischen REACH-Verordnung [1] und ihren Pendants KKDIK [2] in der Türkei, UK REACH [3] in Großbritannien und K-REACH in Korea [4], unterliegen Importeure der Pflicht, alle importierten Stoffe zu registrieren, es sei denn, die Stoffe sind von dieser Pflicht ausgenommen. Um Importeure von diesen Registrierungspflichten befreien zu können, sehen die jeweiligen Gesetzgebungen vor, dass ausländische Hersteller und Formulierer einen sogenannten inländischen Alleinvertreter (Only Representative, OR) [5] bestellen können, der die jeweiligen Stoffe im Namen des Herstellers/Formulierers registriert und damit die jeweiligen Importeure zu sogenannten nachgeschalteten Anwendern (Downstream Users) macht. Zu diesem Zweck ...