Peter Duschek, Umco Der erste "Unruheauslöser" war die AwSV. Mit Inkrafttreten zum 01.08.2017 wurde durch den § 20 noch einmal herausgestellt, dass in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eine Löschwasserrückhaltung vorzusehen ist. Diese Forderung war schon in den Vorgängervorschriften in den einzelnen Bundesländern (Länder-VAwS) enthalten. Durch das Verwaltungshandeln wurde diese Pflicht aber letztlich überwiegend auf Lageranlagen umgesetzt. Der Grund dafür ist der zweite "Unruheauslöser": die Löschwasserrückhalte-Richtlinie (LöRüRL). Sie ist seit Anfang der 1990er die Grundlage zur Berechnung von Rückhaltevolumina in Lageranlagen und ist Anfang der 1990erJahre vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) als Muster-Richtlinie für die Berechnung ...